Kabelnetzbetreiber unterliegen im Streit um Einspeiseentgelte vor dem VG Köln
Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) ist nicht verpflichtet, mit den drei großen Kabelnetzbetreibern Unitymedia NRW, Unitymedia Hessen und Kabel Baden-Württemberg Verträge über die entgeltliche Verbreitung seines Programms in diesen Netzen zu schließen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am 30. April 2015 festgestellt (Az: 6 K 2805/13) und damit entgegen dem VG Hamburg, welches eine Pflicht zur unentgeltlichen Verbreitung verneint hat, entschieden. Parallel hat das Gericht zudem geurteilt, dass die Kabelnetzbetreiber ihrerseits aufgrund des Must-Carry-Status der öffentlich-rechtlichen Programme angehalten sind, das Programm des WDR auch ohne Vertragsschluss über ihre Netze zu verbreiten, urteilte das Gericht weiter (Az: 6 K 3364/14).
Hintergrund der Klage der Kabelnetzbetreiber ist die Kündigung der bisherigen entgeltlichen vertraglichen Vereinbarungen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum 31.12.2012. Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden.