Der Europäische Gerichtshof (EuGH Rs. C-299/17) hat entschieden, dass die nach dem deutschen Presseleistungsschutzrecht geltende Regel, dass Presseausschnitte („Snippets“) von Suchmaschinen nicht ohne Genehmigung des Verlags publiziert werden können, nicht anwendbar ist, da das Gesetz der EU-Kommission durch die Bundesregierung 2013 nicht vorher notifiziert worden ist. Die nun entstandene Regelungslücke wird aber durch die Umsetzung der DSM-Urheberrechtsrichtlinie und das dort niedergelegte Leistungsschutzrecht für Presseverleger in nationales Recht geschlossen werden.